Satzung des Tafelrunde des Ritters e.V.

§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

(1)    Der Verein trägt den Namen Tafelrunde des Ritters e.V.

(2)    Er hat den Sitz in Stuttgart / Heslach

(3)    Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

(4)    Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

(2) Zweck des Vereins ist Förderung der Heslacher Kneipenkultur, im Besonderen im

Ritterstüble.

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch das Betreiben des Ritterstüble,

Ritterstr. 7, 70199 Stuttgart / Heslach, Förderung der Kultur im und um das Ritterstüble,

Förderung der Stadtteilkultur in Stuttgart-Heslach, Beteiligung an Kultur- und

Stadtteilfesten in Stuttgart Heslach im Besonderen der Bihlplatz Hocketse.

§3 Selbstlosigkeit

Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche

Zwecke.

Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln

der Körperschaft.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder

durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

(1)    Mitglied des Vereins kann jede natürliche (und juristische) Person werden, die seine Ziele unterstützt. 

(2)    Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.

(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

(4) Der Austritt eines Mitgliedes ist 1/2 jährlich, zum 30.06. und 31.12. möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen.

 

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(5) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat,

oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für 3 Monate im Rückstand bleibt, so kann es durch

den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.

Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw.

Stellungnahme gegeben werden.

Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach

Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste

Mitgliederversammlung entscheidet.

§ 5 Beiträge

Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

a)  der Vorstand

b)   die Mitgliederversammlung

§ 7 Der Vorstand

(1)  Der Vorstand besteht aus 3 (drei) Mitgliedern.

Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.

(2)  Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 1 Jahr gewählt
Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.

Der Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung in einem besonderen Wahlgang bestimmt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.

(3)  Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat
insbesondere folgende Aufgaben: Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Der
Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung einen Geschäftsführer
bestellen. Dieser ist berechtigt an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme
teilzunehmen.

 

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(4)  Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens einmal statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch den 1. Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 30 Tagen. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mindestens 2 Vorstände anwesend sind.

(5)  Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

(6)  Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und mindestens von 2 Vorständen zu unterzeichnen.

§ 6 Mitgliederversammlung

(1)   Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.

(2)   Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens 20% der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.

(3)   Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 4 (vier) Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist

(4)   Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.

Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung

über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie

bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand

berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um

die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der

Mitgliederversammlung zu berichten.

Die Mitgliederversammlung entscheidet z. B. auch über:

a) Gebührenbefreiungen,

b) Aufgaben des Vereins,

c) An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz,

 

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d) Beteiligung an Gesellschaften

e) Anschaffungen und einzelne Ausgaben von mehr als € 1500.-

f) Aufnahme von Darlehen ab EUR 1000.-,

g) Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich,

h) Mitgliedsbeiträge,

i) Satzungsänderungen,

j) Auflösung des Vereins.

(5)  Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

(6)  Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

§ 9 Satzungsänderung

(1)  Für Satzungsänderungen ist eine 2/3 Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.

(2)  Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

$10 Beurkundung von Beschlüssen

Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen erfassten Beschlüsse sind

schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.

 

§ 11 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.

 

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an Anonyme Alkoholiker e.V. die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige, Zwecke zu verwenden hat.

Stuttgart den 24.08.2009

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2024-02-20 19:06

Musik am Mittwoch

Dirtgrass Buhurt im Ritterstüble!

Ihr wisst nicht, was das zu bedeuten hat?

Nur soviel: am Mittwoch, 13. März 2024 wird das Geheimnis gelüftet!

Denn dann spielen them Muddy Brothers bei uns.

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